Beispiel – Nicht eingetragener gemeinnütziger Verein mit Sitz im Vereinigten Königreich
VERFASSUNG
von
EcoBerko
Ein nicht eingetragener gemeinnütziger Verein
VERABSCHIEDET AUF DER JAHRESHAUPTVERSAMMLUNG
18. Mai 2011, geändert auf den Hauptversammlungen vom 21. Mai 2015 und 17. September 2024
1. NAME
Der Name des Vereins lautet "EcoBerko” (im Folgenden “EB” genannt)
2. GEBIET
Das ursprüngliche Einzugsgebiet von EB umfasst Berkhamsted, Hertfordshire und die
umliegenden Gemeinden.
3. ZIELE
Die Ziele von EB sind:
(a) Sensibilisierung für die Probleme im Zusammenhang mit der doppelten Herausforderung durch „Peak Oil“ und
Der Klimawandel und die daraus resultierende Notwendigkeit, eine kohlenstoffarme, nachhaltige Zukunft zu gestalten
durch ethisches, soziales, kulturelles, wirtschaftliches, ökologisches und gemeinnütziges Engagement.
(b) Die Entwicklung von Bildung und Forschung zu fördern, anzuregen und zu unterstützen
in Bezug auf Gebiete, die von Ressourcenverknappung betroffen sind.
(c) Den Mitgliedern, anderen Gruppen und Einzelpersonen Ermutigung und
die notwendige Unterstützung, um den Übergang zu einer kohlenstoffarmen, nachhaltigen und ethischen Zukunft zu vollziehen.
4. Die Ziele, zu deren Verwirklichung EB gegründet wurde, sind:
(a) Erstellung und Unterstützung bei der Umsetzung eines Aktionsplans zur Energiereduzierung (EDAP) für Berkhamsted
und die Umgebung.
(b) Lokale Maßnahmen im Zusammenhang mit Peak Oil und dem Klimawandel zu unterstützen und zu fördern
(c) Andere „Transition Towns“ und ähnliche bürgergetriebene Initiativen zu unterstützen und mit ihnen zusammenzuarbeiten
(d) Zusammenarbeit mit anderen Organisationen, darunter staatliche, ehrenamtliche und wirtschaftliche Einrichtungen, sofern
zur Verfolgung seiner Ziele und Vorgaben geeignet ist.
5. BEFUGNISSE
EB-Satzung V1.1 Sept24 Final 1/7
Zur Verwirklichung dieser Ziele und Zwecke kann EB:
(a) Informationen veröffentlichen und verbreiten
(b) Bildungs- und Forschungstätigkeiten durchführen, unterstützen und fördern
(c) Mittel beschaffen
(d) Veranstaltungen durchführen
(e) Freiwillige gewinnen
(f) Personal einstellen
(g) Räumlichkeiten und Ausrüstung zu erwerben oder zu leasen
(h) Verträge abschließen
(i) jegliche gewerbliche Tätigkeit, jedes Geschäft, jedes Unternehmen, jedes Projekt oder jedes Vorhaben zu betreiben, das
zur Verwirklichung der Ziele und Vorgaben beitragen.
(j) sich an allen sonstigen Aktivitäten zu beteiligen, die zur Verwirklichung der genannten Ziele beitragen könnten, und
Ziele.
6. MITGLIEDSCHAFT
(a) Mitglieder sind Unterzeichner dieser Satzung sowie natürliche Personen und
Organisationen, die unabhängig von Vermögen, politischer Zugehörigkeit, Religion, Geschlecht,
unabhängig von Behinderung, Alter oder sexueller Orientierung, die in der Region leben, arbeiten oder geschäftlich tätig sind
die in Regel 2 beschrieben sind und die mit den genannten Zielen und Vorgaben einverstanden sind
und wird die Aktivitäten von EB unterstützen.
(b) Jede Person, die ein Beitrittsformular – sei es in Papierform oder in elektronischer Form – ausgefüllt hat
gilt damit als Mitglied.
(c) Die Mitgliedschaft erlischt, wenn ein Mitglied:
(i) zurücktritt; oder
(ii) oder
(iii) stirbt.
wird von drei Vierteln der Mitglieder, die dafür stimmen, zum Rücktritt aufgefordert;
EB-Satzung V1.1 Sept24 Final 2/7
(d) Jedem Mitglied, das ausgeschlossen wird, ist die Möglichkeit zu geben, sich zu verteidigen, und zwar bei
eine außerordentliche Hauptversammlung, auf der sie reichlich Gelegenheit haben werden,
sich zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen äußern.
(e) Ein „Friend of EB“ muss sich zu den allgemeinen Grundsätzen dieser Satzung bekennen.
OHNE GEWINNZWECK
7. EB darf keine gewinnorientierten Geschäfte tätigen. Etwaige Überschüsse sind wie folgt in dem jeweiligen Verhältnis und
in der Weise, wie die Hauptversammlung jeweils beschließt
(a) in eine allgemeine Rücklage für die Fortführung und Weiterentwicklung von EB
(b) die Zahlung in gutem Glauben an ein Mitglied als Gegenleistung für erbrachte Dienstleistungen in Höhe von
angemessene Löhne, Prämien und Kostenerstattungen, Zinsen auf Geldbeträge
die an EB verpachteten oder vermieteten Räumlichkeiten, oder eine angemessene Miete dafür.
HAUPTVERSAMMLUNGEN
8. Die Arbeit von EB wird regelmäßig überprüft, und alle Mitglieder werden dazu ermutigt,
teilnehmen.
9. EB hält in jedem Kalenderjahr eine Hauptversammlung als Jahreshauptversammlung ab und
muss die Versammlung in den Einberufungsbekanntmachungen als solche bezeichnen, vorausgesetzt, dass jede Jahreshauptversammlung
Die Hauptversammlung muss spätestens fünfzehn Monate nach der letzten Hauptversammlung stattfinden.
vorangegangene Hauptversammlung. Die erste Hauptversammlung findet innerhalb von
achtzehn Monate Ausbildung.
Die ordentliche Hauptversammlung muss unter Einhaltung einer Frist von mindestens einundzwanzig Kalendertagen einberufen werden
mit einer Frist von Tagen, es sei denn, drei Viertel aller Mitglieder stimmen auf einer ordnungsgemäß einberufenen Hauptversammlung
eine kürzere Kündigungsfrist festlegen, die fortan gilt.
10. Die Hauptversammlungen zur Führung der Geschäfte des EB sind in solchen Abständen einzuberufen,
wird von der Führungsgruppe festgelegt, findet jedoch in jedem Fall mindestens zweimal pro Jahr statt.
11. Drei beliebige Mitglieder oder zehn Prozent der Mitglieder (je nachdem, welche Zahl größer ist) können eine Hauptversammlung einberufen.
Sitzung.
12. Die Einberufung von Hauptversammlungen muss mindestens vierzehn Kalendertage im Voraus erfolgen. Dies
Die Bekanntmachung wird entweder (per Post oder auf elektronischem Wege) an alle Mitglieder versandt oder an einer
Ort (real oder virtuell), der im Vorfeld auf einer Hauptversammlung vereinbart wurde.
EB-Satzung V1.1 Sept24 Final 3/7
13. Die Vorstandsmitglieder legen den Mitgliedern auf den Jahreshauptversammlungen den Bericht zur Annahme vor.
eines unabhängigen Wirtschaftsprüfers für den Jahresabschluss von EB für das soeben abgeschlossene Geschäftsjahr
Jahr
ABLAUF DER HAUPTVERSAMMLUNGEN
14. Jedes Mitglied, sei es eine Einzelperson oder eine Organisation, hat eine Stimme. Nichtmitglieder
Freunde sind herzlich eingeladen, daran teilzunehmen, haben jedoch kein Stimmrecht.
15. Auf einer Hauptversammlung dürfen keine Beschlüsse gefasst werden, es sei denn, die Beschlussfähigkeit der Mitglieder ist gegeben.
anwesend. Sofern und solange die Hauptversammlung nichts anderes beschließt, sind acht Mitglieder eine
Beschlussfähigkeit.
16. Ist eine solche Beschlussfähigkeit nicht innerhalb einer halben Stunde nach dem für die Versammlung festgesetzten Zeitpunkt gegeben, so
Die Sitzung wird auf denselben Tag der kommenden Woche zur gleichen Uhrzeit und am gleichen Ort vertagt, oder
zu einem Zeitpunkt und an einem Ort, auf den sich alle anwesenden Mitglieder einigen, und allen Mitgliedern wird eine entsprechende
so früh wie möglich über Uhrzeit, Datum und Ort einer solchen vertagten Sitzung zu informieren.
17. Der Vorsitzende leitet die Hauptversammlung oder die Jahreshauptversammlung; ist der Vorsitzende jedoch nicht
Die Anwesenden wählen aus ihrer Mitte einen Teilnehmer als Vorsitzenden der Sitzung.
18. Der Vorsitzende kann mit Zustimmung einer Versammlung, bei der die Beschlussfähigkeit gegeben ist, und muss, wenn
gemäß den Anweisungen der Versammlung die Sitzung von Zeit zu Zeit und von Ort zu Ort zu vertagen,
Bei einer vertagten Sitzung dürfen jedoch keine weiteren Tagesordnungspunkte behandelt werden. Falls dies als notwendig erachtet wird durch
Für die zum Zeitpunkt der Vertagung anwesenden Mitglieder soll eine Folgesitzung anberaumt werden
innerhalb eines Monats, um die bei der Sitzung, aus der die
Die Sitzung wurde vertagt.
19. Wird eine Sitzung für vierzehn Tage oder länger vertagt, so sind mindestens sieben volle Kalendertage’
Die Einberufung muss die Angabe von Zeit und Ort der vertagten Versammlung sowie die allgemeinen
Art des zu wickelnden Geschäfts. Andernfalls ist es nicht erforderlich, eine solche Angabe zu machen.
Hinweis.
20. Alle Beschlüsse auf einer Hauptversammlung werden im Konsens gefasst, wobei die Grundsätze der größtmöglichen
eine Diskussion, in der alle Mitglieder das Recht haben, sich frei zu äußern. Unter Konsens versteht man einen
Situation, in der diejenigen, die nicht zustimmen, sich darauf einigen, keinen Einwand zu erheben. Im Falle von
Wird kein Konsens erzielt, wird die Angelegenheit auf die nächste Sitzung vertagt, bei der ein weiterer
Es wird versucht, einen Konsens zu erzielen. Sollte weiterhin kein Konsens erzielt werden, wird über die Angelegenheit entschieden.
mit einfacher Mehrheit der Anwesenden und Stimmberechtigten.
EB-Satzung V1.1 Sept24 Final 4/7
GEWÄHLTE AMTSTRÄGER UND AUSSCHÜSSE
21. Die an der Jahreshauptversammlung teilnehmenden Mitglieder ernennen mindestens fünf Amtsträger, darunter
ein Schatzmeister und ein Schriftführer, die bis zur nächsten Jahreshauptversammlung als Vorstandsmitglieder des EB fungieren
Hauptversammlung.
22. Die Hauptversammlung kann Mitgliedern Ämter zur Wahrnehmung von Aufgaben übertragen und Befugnisse delegieren
Befugnisse, soweit erforderlich.
23. Die Hauptversammlung kann nach eigenem Ermessen einen Ausschuss (oder mehrere Ausschüsse, Unter-
(Ausschüsse, Untergruppen, Arbeitsgruppen und Forschungsgruppen), die innerhalb festgelegter Rahmenbedingungen arbeiten
die auf einer Hauptversammlung festgelegt wurden und mit übertragenen Befugnissen verbunden sind.
24. Ausschüsse können ihren Mitgliedern Aufgaben zuweisen und/oder Unterausschüsse, Untergruppen und Arbeitsgruppen bilden.
Arbeitsgruppen und Forschungsgruppen zur Wahrnehmung von Aufgaben einsetzen und bei Bedarf Befugnisse delegieren.
25. Alle Ausschüsse, Unterausschüsse, Arbeitsgruppen und Forschungsgruppen haben ordnungsgemäße Aufzeichnungen zu führen über
alle Sitzungen und ist gegenüber dem Vorstand im Rahmen seiner Mitgliederversammlungen rechenschaftspflichtig.
26. Die laufende Leitung von EB wird an die Führungsgruppe übertragen, die aus folgenden Personen bestehen wird:
bestehend aus den Vorstandsmitgliedern, den Leitern der Aktionsgruppen, den Koordinatoren und etwaigen weiteren
Mitglieder, die sich dafür entschieden haben.
27. Die Führungsgruppe wird der Mitgliederversammlung jährlich über ihre bisherigen Aktivitäten Bericht erstatten. Sie wird
außerdem Pläne für das kommende Jahr auszuarbeiten, die auf der Jahreshauptversammlung genehmigt werden sollen.
28. Der Schatzmeister ist dafür verantwortlich, eine wahrheitsgetreue Buchführung gemäß Regel 34 zu führen.
29. Der Sekretär ist zuständig für:
(a) ordnungsgemäße Einberufung aller Hauptversammlungen.
(b) die Entgegennahme von Anträgen zur Aufnahme in die Tagesordnung von Hauptversammlungen bis zu 30 Tagen
vor der genannten Sitzung.
(c) die ordnungsgemäße Führung von Aufzeichnungen gemäß den Regeln 30, 31 und 33.
EB-Satzung V1.1 Sept24 Final 5/7
REKORDE
30. EB führt ein Mitgliederverzeichnis, aus dem hervorgeht, wann die Mitglieder aufgenommen wurden und wann sie
ausgetretene Mitglieder sowie alle Mitglieder, die in Ämter oder Ausschüsse berufen wurden
stattfand.
EB führt Protokollbücher, in denen die Daten, Uhrzeiten und Orte der Hauptversammlungen sowie
sowie die getroffenen Beschlüsse. Alle Protokolle sind den Mitgliedern und Freunden zugänglich zu machen und
kann elektronisch veröffentlicht werden.
KONTO
31. EB hat über die Höhe und Art der Ausgaben und Einnahmen sowie über alle Verkäufe Buch zu führen.
sowie den Erwerb von Waren und sämtlicher Vermögenswerte und Verbindlichkeiten.
32. EB kann Kredite aufnehmen, doch die Kreditgeber dürfen in keiner Weise Kontrollbefugnisse oder Stimmrechte ausüben. Jede Kreditaufnahme sollte
darf nicht mehr als zwei Prozent über dem Basiszinssatz liegen und sollte 2000 £ nicht überschreiten.
33. Die Unterlagen, einschließlich der Buchführung, sind an einem von der Hauptversammlung festgelegten Ort aufzubewahren, und
müssen allen Mitgliedern zu angemessenen Zeiten sowie anderen Personen zur Einsichtnahme offenstehen
von der EB in der Hauptversammlung genehmigt.
HAFTUNGSFREISTELLUNG
34. Jedes Mitglied, jeder Rechnungsprüfer und jeder leitende Angestellte von EB hat Anspruch auf Entschädigung aus dem Vermögen von EB.
gegen alle Verluste oder Verbindlichkeiten, die ihm/ihr im Zusammenhang mit der Ausführung und Erfüllung von
die mit seinem/ihrem Amt verbundenen Pflichten, es sei denn, diese Verluste oder Verbindlichkeiten sind
entweder dem einen oder dem anderen zugeschrieben:
(a) Betrug oder sonstige Sachverhalte, für die die betreffende Person
wegen einer Straftat verurteilt wurde; oder
(b) Fahrlässigkeit; oder
(c) Handlungen, die wissentlich über den Rahmen einer bestimmten Befugnis oder einer diesbezüglichen Beschränkung hinausgehen, in Bezug auf
die Rolle dieser Person.
ZUSÄTZLICHE REGELN, SATZUNGEN UND GESCHÄFTSORDNUNGEN
35. Regeln, Satzungen und Geschäftsordnungen können vom Vorstand in einer Mitgliederversammlung und/oder von denjenigen festgelegt werden,
Führungskräfte oder Ausschüsse, denen von einer Hauptversammlung Befugnisse übertragen wurden, solange
alle Regeln, Satzungen und Geschäftsordnungen stehen nicht im Widerspruch zu dieser Verfassung oder dem Willen der
Hauptversammlung.
EB-Satzung V1.1 Sept24 Final 6/7
ÄNDERUNG DER REGELN
36. Jede Bestimmung oder Regel dieser Satzung kann aufgehoben oder geändert werden, oder es kann eine neue Regel erlassen werden, und zwar bei einer
Mitgliederversammlung, zu der alle Mitglieder 21 volle Tage im Voraus benachrichtigt wurden [oder wie
[geändert] der vorgeschlagenen Änderung sowie Datum, Uhrzeit und Ort der Hauptversammlung
mit Ausnahme der Regeln 7, 36 und 37, die nicht geändert werden dürfen.
Eine Hauptversammlung, auf der über eine neue oder geänderte Satzung beraten werden soll, kann nicht mit weniger als
Eine Kündigungsfrist von 21 Tagen gemäß Regel 9; die Kündigung muss jedoch unter Einhaltung der vollen Frist von 21 Tagen ausgesprochen werden
[oder in der geänderten Fassung]
AUFLÖSUNG
37. Im Falle einer Liquidation oder Auflösung von EB, nach Begleichung aller Verbindlichkeiten und
Verbindlichkeiten; das verbleibende Vermögen ist an eine andere gemeinnützige Einrichtung zu übertragen oder dieser zu überlassen
eine von den Mitgliedern gewählte Organisation, deren Ziele mit denen von EB übereinstimmen.
Diese Satzung wurde auf der Jahreshauptversammlung vom 18. Mai 2011 verabschiedet und geändert am
auf der Hauptversammlung vom 21. Mai 2015 und erneut auf der ordentlichen Hauptversammlung vom 17.
September 2024.
EB-Satzung V1.1 Sept24 Final 7/7
Von EcoBerko: Eine Muster-Satzung für einen nicht eingetragenen, gemeinnützigen Verein. Sie können diese gerne an Ihre Bedürfnisse anpassen.
